Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeines 

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Angebote der ARLU nv, für alle zwischen der ARLU nv und dem Kunden geschlossenen Verträge und für alle von der ARLU nv ausgestellten Rechnungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde seinen Wohnsitz oder eingetragenen Geschäftssitz in Belgien oder im Ausland hat und unabhängig davon, ob die Lieferung in Belgien oder im Ausland erfolgen soll. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur dann gültig, wenn sie von der ARLU nv schriftlich akzeptiert wurden. Im Falle einer eventuellen Unstimmigkeit zwischen den so akzeptierten Allgemeinen Einkaufsbedingungen und den aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ARLU nv haben letztere Vorrang. 

Angebote 

Angebote sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. 

Sollten bestimmte Kosten, die sich auf den im Angebot genannten Preis auswirken, aufgrund von Umständen steigen, die außerhalb des Einflussbereichs der ARLU nv liegen, ist die ARLU nv berechtigt, die Preise nach einfacher Mitteilung proportional zu erhöhen. Derartige Umstände können beispielsweise Erhöhungen der Zölle und Verbrauchssteuern auf die zu liefernden Waren, Erhöhungen der Frachtraten, Preissteigerungen bei Grundprodukten oder Rohstoffen, Erhöhungen der Arbeitskosten aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen oder nationalen oder branchenspezifischen Tarifverträgen, Schwankungen der Wechselkurse usw. sein. 

Eine Abweichung vom Angebot ist auch dann möglich, wenn bestimmte vom Kunden gemachte Angaben, die für die Preisermittlung von Bedeutung waren, nicht der Realität zu entsprechen scheinen. 

Verpflichtungen der ARLU nv 

Die von der ARLU nv eingegangenen Verpflichtungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung ihrerseits verbindlich. 

Vertragsbeziehung 

Alle Vereinbarungen zwischen der ARLU nv und dem Kunden sind Teil eines Gesamtvertragsverhältnisses. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus einem bestimmten Vertrag nicht nach, kann die ARLU nv die weitere Erfüllung sowohl des betreffenden Vertrags als auch aller anderen laufenden Verträge aussetzen. 

Lieferung 

  • Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten alle von der ARLU nv mit dem Kunden geschlossenen Verträge „Ex Works“ („Ab Werk“). Folglich erfüllt die ARLU nv ihre Lieferverpflichtung, wenn sie dem Kunden die Ware auf ihrem Gelände zur Verfügung gestellt hat. Dem Kunden ist es gestattet, sich durch jemanden vertreten zu lassen. Wenn die Ware aus irgendeinem Grund am Liefertermin nicht vom Kunden abgeholt wurde, verbleibt die Ware zu Lasten, auf Risiko und Kosten des Kunden, einschließlich des Brandrisikos, auf dem Gelände der ARLU nv. Der Kunde trägt alle Kosten und Risiken im Zusammenhang mit dem Transport der Ware vom Betriebsgelände der ARLU nv zum gewünschten Bestimmungsort. Dies gilt auch dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. 
  • Die vereinbarten Lieferfristen sind Richtwerte, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Diese Fristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Überschreitung der Lieferfrist kann weder zu einer Haftung seitens der ARLU nv führen noch einen Grund für die Auflösung des Vertrags darstellen. 
  • Der Kunde ist verpflichtet, vor Annahme der Ware den ordnungsgemäßen Zustand der Ware zu überprüfen, die Anzahl der gelieferten Artikel zu zählen und ggf. die erforderlichen Vorbehalte gegenüber dem allein verantwortlichen Spediteur geltend zu machen. 
  • Änderungen der Bestellung - sofern von der ARLU nv akzeptiert - bedeuten automatisch, dass sich die vereinbarte Lieferfrist verlängert. Die Überschreitung der Zahlungsfrist von Vorauszahlungen wird der Lieferfrist automatisch hinzugerechnet. 

Höhere Gewalt 

Die Haftung der ARLU nv kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Hierzu zählen beispielsweise Kriege, Unruhen, Teil- oder Generalstreiks, partielle oder vollständige Lockdowns, Infektionskrankheiten, Betriebsunfälle, Brände, Maschinenausfälle, Insolvenzen von Lieferanten, Rohstoffmangel usw. Höhere Gewalt berechtigt den Kunden in keinem Fall zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatz. 

Verweigerung der Waren / Vertragsverletzung durch den Kunden 

Wenn der Kunde die Lieferung der gekauften Waren verweigert, oder wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber der ARLU nv nicht nachkommt, kann die ARLU nv entweder die vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrags mit entsprechendem Schadensersatz oder dessen Zwangserfüllung veranlassen. Es reicht aus, dass die ARLU nv ihren ausdrücklichen Willen in dieser Hinsicht kundtut. 

Eine etwaige Auflösung des Vertrags erfolgt von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention, nachdem sie per Einschreiben mitgeteilt wurde. Der Kunde ist hiermit verpflichtet, die ARLU nv für alle entstandenen Schäden zu entschädigen. Zu diesen Schäden gehören u. a. entgangener Gewinn, Verwaltungskosten, Transportkosten, Lagerkosten usw. 

Darüber hinaus ist die ARLU nv berechtigt, die weitere Erfüllung sowohl des betreffenden Vertrags als auch aller anderen laufenden Verträge ganz oder teilweise auszusetzen. 

Mängel

  • Der Kunde hat bei Lieferung zu prüfen, ob die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Mängel aufweist. Erkennbare Schäden oder Mängel müssen vom Kunden spezifisch und genau auf dem Frachtbrief vermerkt und per Einschreiben oder Fax innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung an die ARLU nv gemeldet werden. Verspätete Reklamationen sind unzulässig. 
  • Die Reklamation versteckter Mängel muss spätestens innerhalb eines Monats nach Lieferung per Einschreiben erfolgen. Verspätete Reklamationen sind unzulässig. 
  • Bei einer zulässigen und begründeten Reklamation bezüglich Mängeln der Waren wird die ARLU nv die gelieferten Waren ersetzen oder reparieren. Die ARLU nv kann weder zur Zahlung einer anderen Entschädigung verpflichtet werden, noch kann eine andere Sanktion gegen sie verhängt werden. 

Montage und Installation 

Die Montage und Installation ist niemals Bestandteil des Vertrags zwischen der ARLU nv und dem Kunden. Der Kunde muss auf eigene Kosten alle für die Montage und Installation erforderlichen Hilfsmittel und Materialien bereitstellen. 

Annahme der Rechnung - Zahlung 

Jede Rechnung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von 8 Tagen nach Absendung per Einschreiben Widerspruch eingelegt wird. 

Alle Rechnungen sind an den eingetragenen Geschäftssitz der ARLU nv zu zahlen. Die Zahlung per Überweisung, Wechsel oder auf andere Weise stellt keinen Verzicht auf diese Bestimmung dar und impliziert keine Novation. 

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungen der ARLU nv innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. 

Wenn das Vertrauen der ARLU nv in die Kreditwürdigkeit des Kunden durch die Vollstreckung bestimmter Gerichtsbeschlüsse gegen den Kunden und/oder nachweisbare andere Ereignisse erschüttert wird, die das Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung der vom Kunden eingegangenen Verpflichtungen in Frage stellen und/oder unmöglich machen, behält sich die ARLU nv das Recht vor, die Bestellung ganz oder teilweise auszusetzen und vom Kunden angemessene Garantien zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Waren bereits ganz oder teilweise versandt wurden. Wenn der Kunde die Bereitstellung dieser Garantien verweigert, behält sich die ARLU nv das Recht vor, die Bestellung ganz oder teilweise zu stornieren. Das Vorstehende gilt unbeschadet der Rechte der ARLU nv auf Schadensersatz und Zinsen. 

Bei vollständiger oder teilweiser Nichtzahlung am Fälligkeitstag fallen für die ausstehenden Rechnungen von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. an. Außerdem erhöht sich der offene Betrag nach einer erfolglosen Inverzugsetzung um 10 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch um 125 EUR. Dies gilt auch im Falle der Gewährung von Nachfristen. 

Die Nichtzahlung einer einzelnen Rechnung am Fälligkeitstag führt dazu, dass der Restbetrag aller anderen Rechnungen, auch der noch nicht fälligen, von Rechts wegen sofort fällig wird. 

Rechte am Geistigen und Gewerblichen Eigentum 

Alle Rechte am geistigen und gewerblichen Eigentum bezüglich Zeichnungen, Entwürfen, Berechnungen usw., die die ARLU nv im Namen des Kunden angefertigt und dem Kunden ausgehändigt hat, bleiben Eigentum der ARLU nv und dürfen vom Kunden nur für die Ausführung des vorliegenden Vertrages offengelegt oder genutzt werden. 

Eigentumsvorbehalt 

Die von der ARLU nv an den Kunden gelieferten Waren bleiben Eigentum der ARLU nv, bis alle vom Kunden an die ARLU nv geschuldeten Beträge, einschließlich Zinsen und Kosten, beglichen sind. 

Der Kunde verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bis zur vollständigen Bezahlung weder zu veräußern noch zu verarbeiten oder darüber zu verfügen. Die gezahlten Anzahlungen verbleiben bei der ARLU nv, um eventuelle Verluste beim Weiterverkauf auszugleichen. 

Anwendbares Recht und Gerichtsstandsklausel 

Für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der ARLU nv sind ausschließlich die zuständigen Gerichte des Gerichtsbezirks Oudenaarde zuständig. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der ARLU nv gilt ausschließlich belgisches Recht. 

Unabhängigkeit der Klauseln - Niederländischer Text   

Die mögliche Nichtigkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser Bedingungen berührt nicht die Anwendbarkeit aller anderen Klauseln. Bei Streitigkeiten über die Auslegung dieser Bedingungen ist stets der niederländische Text maßgebend. 

Texte français sur demande - English text on request - Deutscher Text auf Anfrage